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19.04.2021
Young Professionals

BME rmr-Veranstaltung zum Brexit: The devil is in the details

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Was lange währt, wird endlich gut? Zumindest beim Brexit kann man das wohl nicht sagen. Trotzdem müssen sich Einkäufer mit dem Austritt Großbritanniens aus dem EU-Binnenmarkt und der Zollunion zum 1. Januar 2021 abfinden – auch und vor allem in rechtlicher Hinsicht. Das war Grund genug für den BME rmr, Linda Lewis zu einem Webinar einzuladen. Die gebürtige Waliserin ist Fachanwältin für internationales Wirtschaftsrecht bei der Kanzlei Kleymann, Karpenstein & Partner (KKP) und seit rund 30 Jahren in der Bundesrepublik tätig. Kompetent und anschaulich führte sie die wichtigsten Regelungen mitsamt ihrer Knackpunkte vor Augen.

Ein Kernpunkt ihrer Ausführungen gleich vorweg: Das Vereinigte Königreich gilt nunmehr für die EU als Drittstaat. Auch wenn es einige Sonderregelungen gibt, bringt das vor allem viel Umstellungsaufwand mit sich. So haben Unternehmen, die Waren aus Großbritannien einführen, nun immer den Status eines Importeurs – mit entsprechenden Pflichten. In den Verantwortungsbereich des Importeurs fallen etwa die geeignete Produktausstattung und die Verpackung und Entsorgung.

Sie haben des Weiteren zu gewährleisten, dass die eingeführten Waren in Einklang mit den EU-Verordnungen und -erlassen stehen. Stichwort CE-Kennzeichnung: Bis zum Brexit haben sie auch viele Prüfinstitute in Großbritannien vergeben, erklärte Lewis: „Seit Jahresbeginn haben sie diese Befugnis verloren.“ Gegebenenfalls ist zum Nachweis der Rechtskonformität nun eine Rezertifizierung erforderlich. Welche Stellen dazu befugt sind, listet die EU-Datenbank Nando auf. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, ein bestehendes Zertifikat in einen EU-Mitgliedsstaat übertragen zu lassen.

Das Thema Zoll kann ebenfalls ein leidiges sein. Zwar entfällt er, wenn die Ware entweder vollständig im Wirtschaftsraum der EU oder Großbritanniens gewonnen oder hergestellt werden oder diese die sogenannten Ursprungsregeln erfüllen. Um das zu belegen, benötigen die Importeure allerdings einen Präferenznachweis oder ein Ursprungszeugnis. Weitere Informationen dazu bietet beispielsweise das EU-Tool ROSA (Rules of Origin – Self Assessment). Nordirland indes wird zollrechtlich so behandelt, als ob es zum Zollgebiet der EU gehört, hob die Anwältin hervor – hier entfallen die Zollformalitäten. Auch die CE-Kennzeichnung wird hier übrigens weiterverwendet.

Lieferverträge bleiben zwar bestehen, so Lewis weiter, der Brexit an sich sei kein Kündigungsgrund. „Eventuell sind aber Anpassungen hinsichtlich der Auswirkungen des Brexits erforderlich.“ Daher rät sie dazu, bestehende Verträge mittels einer Risikoanalyse zu prüfen. Dabei sollte unter anderem den Incoterms und der Rechtswahlklausel Augenmerk geschenkt werden. Letztere sei unabdingbar, ein Vertrag ohne sie „indiskutabel“. Hauptgrund ist, dass ansonsten das Recht des Landes des Lieferanten greift.

Ein Mehr an Bürokratie

Nicht nur Waren, sondern auch Dienstleistungen können grenzüberschreitend sein. Allein, „die Dienstleistungsfreiheit ist quasi erloschen“, hob die Referentin hervor. Genehmigungen von britischen Behörden, die gemäß EU-Vorschriften erteilt wurden, seien nicht mehr gültig. So müssen sich Dienstleister aus dem Vereinigten Königreich um alle Erlaubnisse kümmern, die für die Erbringung von Dienstleistungen in der EU durch ausländische Staatsangehörige erforderlich sind.

Das bringt mehr Bürokratie mit sich: „Bei der Gestaltung der Lieferkette sind längere Fristen, die durch zusätzliche Grenzkontrollen bedingt sind, zu berücksichtigen.“ Die Erklärung diente als fließender Übergang zur anschließenden Diskussionsrunde, in der mehrere Teilnehmende davon berichteten, dass sich die Lieferzeiten aus UK seit dem Januar 2021 mitunter um bis zu acht Wochen verlängert hatten. Mittlerweile hat sich vieles eingespielt, zu Verzögerungen komme es trotzdem noch. Auch von Preisaufschlägen von bis zu zehn Prozent für elektronische Bauteile wurde berichtet. Hier gibt es zwar ohnehin eine Knappheit am Markt, doch wollte niemand ausschließen, dass nicht auch vereinzelt versucht wird, Kapital aus der aktuellen Situation zu schlagen. Ob es unter diesen Umständen sinnvoll ist, den Lieferanten durch einen anderen zu ersetzen? Lewis: „Es kommt darauf an, wie wichtig der Lieferant für das Unternehmen ist und inwiefern das überhaupt möglich ist.“

Das Webinar sprach vor allem Einkäuferinnen und Einkäufer an, die Geschäftsbeziehungen mit Großbritannien unterhalten. Das mögen mit rund 20 Teilnehmenden nicht übermäßig viele gewesen zu sein. Für sie aber hatte das virtuelle Gespräch großen Mehrwert, weil sie die Möglichkeit hatten, sich mit einer gebürtige Britin mit exzellentem Rechtswissen zum Thema auszutauschen.

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David Schahinian

Foto: Kleymann, Karpenstein & Partner mbB

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