BME Rhein-Main-Region

27.10.2011

Workshop "Einkaufsrecht - auf den neuesten Stand gebracht", 13.09.2011

Am 13. September begrüßte BME-Vorstandsmitglied Rechtsanwalt Hanfried Schäfer junge Kolleginnen und Kollegen in Einkaufsabteilungen zum Workshop "Einkaufsrecht - auf den neuesten Stand gebracht" im Saalbau Griesheim in Frankfurt am Main. Doch auch "alte Hasen" kamen bei dem kompetent und kurzweilig von Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin Angelika Schaeuffelen geleiteten Workshop voll auf ihre Kosten.

Schaeuffelen versteht es, rechtliche Grundlagen und die aktuelle Rechtsprechung verständlich und praxisorientiert darzulegen. Dabei ging sie insbesondere auf Fragen der Haftungsbegrenzung, Weiterentwicklung und Abgrenzung von Kauf- und Werkvertrag sowie Leistungsstörungen ein.

Reges Interesse fand ihre Darstellung der Abgrenzung von AGB zu Individualvereinbarungen. AGB sind Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei vorformuliert hat, und die für eine Vielzahl von Verträgen gelten. Dies ist laut einem Urteil des BGH bereits ab dem 3. Vertrag, in dem die Bedingungen verwendet werden, der Fall. Maßgebliches Kriterium zur Abgrenzung von AGB zur Individualvereinbarung stellt das "Aushandeln" der Bedingungen dar. Das bedeutet, dass der Verwender die Vertragsbedingungen inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen muss; ein bloßes Erörtern reicht nicht aus. Nach einem Urteil des BGH aus dem Jahre 2005 reicht es für das Merkmal "Aushandeln" außerdem nicht aus, dass der Verwender dem Vertragspartner die Unterzeichnung freistellt. Vielmehr muss der Verwender die andere Vertragspartei über die Tragweite der Klausel im Einzelnen belehren oder anderweitig sicherstellen, dass diese deren Sinn wirklich erfasst hat. Dieses Urteil zeigt, dass der BGH die Anforderungen an den Begriff "aushandeln" immer höher steckt.

Als sehr praxisnah erwies sich auch die Problematik sich kreuzender AGB. Eigentlich gilt eine Auftragsbestätigung mit abweichenden AGB als ein neues, weil der Bestellung widersprechendes, Angebot. Frau Schaeuffelen erörterte hier insbesondere den häufigen Fall, dass in den Einkaufs- oder Lieferbedingungen bereits eine qualifizierte Abwehrklausel enthalten ist, die besagt, dass der Vertragspartner abweichende Bedingungen nicht anerkennen will, es sei denn, diesen würde ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Das Problem, das sich daraus ergibt ist, dass die "Theorie des letzten Wortes" aufgrund dieser Abwehrklausel nicht mehr gelten kann. In diesem Fall geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Vertrag dennoch zustande gekommen ist, wenn das Verhalten der Parteien erkennen lässt, dass die Parteien den Vertragsschluss nicht an sich widersprechenden AGB scheitern lassen wollen. Die Klauseln, die sich entsprechen werden Vertragsinhalt. Soweit sich Klauseln widersprechen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen und einseitig geregelte Klauseln werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie den Vertragspartner begünstigen oder handelsüblich sind.

Immer aktuell ist auch das Thema der Leistungsstörungen, insbesondere der Lieferverzug. Um die negativen Folgen durch die Verzögerung der Leistung zu umgehen, sollte bei dringenden Termingeschäften möglichst ein Fixkauf vereinbart werden, um im Falle des Verzuges des Lieferanten zeitnah einen Deckungskauf abschließen zu können. Dies muss allerdings im Vertrag ausdrücklich so geregelt sein; der Vertrag muss mit Einhaltung dieses Termins "stehen oder fallen".

Eine angeregte Diskussion und viele praxisrelevante Fragen zogen sich durch die komplette Veranstaltung und auch die Pausen nahmen die Teilnehmer zum Anlass, mit Frau Schaeuffelen wie auch untereinander das Gelernte zu diskutieren. Gut, dass für das leibliche Wohl der Teilnehmer sehr gut gesorgt wurde.

Die ausführlichen und gut aufbereiteten Unterlagen, die die Referentin den Teilnehmern zur Verfügung stellte, runden die gelungene Vermittlung des umfangreichen Themengebietes ab.

Die BME hat mit diesem Workshop erneut einen Beitrag zur Fortbildung und zum Austausch geschaffen, von dem die Teilnehmer und auch die Arbeitgeber sicher profitieren.

Verfasser: Patricia Becker

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