BME-Workshop "Einkaufsverträge" am 07.09.2010
Erneut wurde die landläufige Meinung, dass Einkaufsrecht zuweilen eine trockene Materie sein kann, in dem von unserem Vorstandsmitglied Hanfried Schäfer organisierten Workshop "Einkaufsverträge in der Praxis" widerlegt.
Angelika Schaeuffelen, Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin, präsentierte vor sechsundzwanzig hochmotivierten Einkäuferinnen und Einkäufern in dem Hörsaal der Steuer-Fachschule Dr. Endriss in Frankfurt den aktuellen Stand der Rechtsprechung zur Sachmängel- und Garantiehaftung beim Kauf, die Abgrenzung von Werk- und Kaufvertrag und reflektierte dabei auf die noch immer nachwirkende Schuldrechtsreform 2000.
Schon bei der ersten Falldarstellung - es ging um die Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau- und Anlageteilen für eine Siloanlage - diskutierte das Auditorium lebhaft, ob Kaufrecht oder Werkvertragsrecht zur Anwendung kommt. In diesem Fall hatte der BGH entschieden, dass die Lieferung der Sachen nach Kaufrecht zu beurteilen ist d.h., dass keine Abnahme, sondern nur noch eine Übergabe der Sache geschuldet wird. Dies hat selbstverständlich Konsequenzen für das einkaufende Unternehmen. Es muss einen Mangel unverzüglich rügen. So wurde weiter erörtert, ob man dieses Problem durch Qualitätssicherungsklauseln etc. abfedern kann. Schon war man bei den Allg. Geschäftsbedingungen gelandet und diskutierte heftig, wie man die Einkaufsbedingungen durch Individualvereinbarungen gerichtsfest gestalten kann.
In der weiteren Folge analysierte Frau Schaeuffelen die bekannte Parkettstäbe-Entscheidung des BGH. Danach schuldet der Verkäufer mangelhafter Parkettstäbe nur die mangelfreien Parkettstäbe d.h., die Ausbau- und Einbaukosten müssen in diesem Fall von dem Käufer selbst getragen werden. Anders ist die Lage, wenn den Lieferanten für die mangelhafte Ware ein Verschulden trifft, d.h. er hätte den Mangel erkennen müssen.
Überraschung löste eine neue Entscheidung des BGH aus, wonach eine falsche Fahrzeugfarbe ein Sachmangel ist. Hier hatte ein Käufer bei einem Händler ein Fahrzeug in der Farbe "blue-metallic" bestellt. Ausgeliefert wurde ein Fahrzeug mit der Farbe "schwarz". Der Käufer verweigerte die Zahlung des Kaufpreises. Hier stellte der BGH klar, dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und damit auch eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt. Der Vertrag musste rückabgewickelt werden.
Auch hier entwickelte sich eine heiße Debatte darüber, ob eine falsche Farbe ein wesentlicher Sachmangel sein kann.
Gut, dass sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Buffet stärken konnten und Gelegenheit zum Erfahrungsaustausch hatten.
Da manche Frage, insbesondere aus dem Bereich der Arbeitnehmerüberlassung offen blieb, kündigte Herr Schäfer an, im Frühjahr 2011 einen weiteren Workshop zum Einkaufsrecht durchzuführen.
Angelika Schaeuffelen, Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin, präsentierte vor sechsundzwanzig hochmotivierten Einkäuferinnen und Einkäufern in dem Hörsaal der Steuer-Fachschule Dr. Endriss in Frankfurt den aktuellen Stand der Rechtsprechung zur Sachmängel- und Garantiehaftung beim Kauf, die Abgrenzung von Werk- und Kaufvertrag und reflektierte dabei auf die noch immer nachwirkende Schuldrechtsreform 2000.
Schon bei der ersten Falldarstellung - es ging um die Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau- und Anlageteilen für eine Siloanlage - diskutierte das Auditorium lebhaft, ob Kaufrecht oder Werkvertragsrecht zur Anwendung kommt. In diesem Fall hatte der BGH entschieden, dass die Lieferung der Sachen nach Kaufrecht zu beurteilen ist d.h., dass keine Abnahme, sondern nur noch eine Übergabe der Sache geschuldet wird. Dies hat selbstverständlich Konsequenzen für das einkaufende Unternehmen. Es muss einen Mangel unverzüglich rügen. So wurde weiter erörtert, ob man dieses Problem durch Qualitätssicherungsklauseln etc. abfedern kann. Schon war man bei den Allg. Geschäftsbedingungen gelandet und diskutierte heftig, wie man die Einkaufsbedingungen durch Individualvereinbarungen gerichtsfest gestalten kann.
In der weiteren Folge analysierte Frau Schaeuffelen die bekannte Parkettstäbe-Entscheidung des BGH. Danach schuldet der Verkäufer mangelhafter Parkettstäbe nur die mangelfreien Parkettstäbe d.h., die Ausbau- und Einbaukosten müssen in diesem Fall von dem Käufer selbst getragen werden. Anders ist die Lage, wenn den Lieferanten für die mangelhafte Ware ein Verschulden trifft, d.h. er hätte den Mangel erkennen müssen.
Überraschung löste eine neue Entscheidung des BGH aus, wonach eine falsche Fahrzeugfarbe ein Sachmangel ist. Hier hatte ein Käufer bei einem Händler ein Fahrzeug in der Farbe "blue-metallic" bestellt. Ausgeliefert wurde ein Fahrzeug mit der Farbe "schwarz". Der Käufer verweigerte die Zahlung des Kaufpreises. Hier stellte der BGH klar, dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und damit auch eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt. Der Vertrag musste rückabgewickelt werden.
Auch hier entwickelte sich eine heiße Debatte darüber, ob eine falsche Farbe ein wesentlicher Sachmangel sein kann.
Gut, dass sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Buffet stärken konnten und Gelegenheit zum Erfahrungsaustausch hatten.
Da manche Frage, insbesondere aus dem Bereich der Arbeitnehmerüberlassung offen blieb, kündigte Herr Schäfer an, im Frühjahr 2011 einen weiteren Workshop zum Einkaufsrecht durchzuführen.
Verfasser: Hanfried Schäfer