BME Rhein-Main-Region

19.02.2010

Kleingedrucktes oft zu klein

In ihrem aktuellen Newsletter gibt die IHK Darmstadt einen auch für Einkäufer interessanten Rechtstipp:

 

Für Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Verträge müssen auf dem PC lesbare Schriften gewählt werden Schriftgröße acht ist in jedem Fall zu klein, zwölf dagegen ausreichend. Denn erst solche Zeichen können auch Menschen mit Sehschwächen lesen. Außerdem dient eine ausreichende Schriftgröße auch dem besseren Verständnis bei den oftmals juristischen Texten. Das Landgericht Köln entschied: Verbraucher müssten in "zumutbarer Weise vom Inhalt der AGBs Kenntnis nehmen können."


Quelle: Newsletter der IHK Darmstadt Verfasser: Hans-Jürgen Eicke

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