BME Rhein-Main-Region

08.09.2005

Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein erhalten ein neues Gesicht

Zum 1. Oktober 2005 erfolgt die Umsetzung der Richtlinie 1999/37/EG in nationales Recht und damit die Einführung der EU-harmonisierten Zulassungsdokumente für Kraftfahrzeuge. Der Fahrzeugschein wird dabei durch die Zulassungsbescheinigung Teil I und der Fahrzeugbrief durch die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt. Die alten Dokumente behalten allerdings zunächst ihre Gültigkeit, bis die Ausstellung neuer Dokumente erforderlich wird. Ein nebeneinander von „alt“ und „neu“ wird es in Bezug auf ein einzelnes Fahrzeug nicht geben. Wechselt ein Fahrzeug ab 1. Oktober 2005 den Halter, werden beide Teile neu ausgestellt, da sie eine Einheit bilden. Das Format der Zulassungsbescheinigung Teil I, dem bisherigen Fahrzeugschein, bleibt unverändert.

Die Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzt den Fahrzeugschein,

die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt den bisherigen Fahrzeugbrief.

Für bereits zugelassene Fahrzeuge ändert sich zunächst nichts. Alte Dokumente behalten solange ihre Gültigkeit, bis die Ausstellung neuer Dokumente erforderlich wird. Wechselt aber ein Fahrzeug ab dem 01. Oktober 2005 den Halter, muss die neue Zulassungsbescheinigung Teil I und zugleich auch Teil II ausgestellt werden.

Einer der Gründe für die Umstellung ist die Ausführung mit fälschungserschwerenden Maßnahmen. Dazu zählen unter anderem ein stilisierter Adler als Wasserzeichen, Mikroschriften, diverse sichtbare und nicht sichtbare fluoreszierende Fasern bzw. Planchetten und im Falle der Zulassungsbescheinigung Teil I ein „optisch-variables Element in Form eines Kinegrams“, das von den Polizeibehörden maschinell gelesen werden kann. Weitere Absicherungen gegen Missbrauch bilden eindeutige Nummerierungen der Blankovordrucke und die von der Zulassungsbehörde aufgebrachte Nummer, die sich mit der in den Fahrzeugregistern gespeicherten deckt. Bei Fahrzeug-Kontrollen durch die Polizei kann die Echtheit der Zulassungsbescheinigungen über den Vergleich der Dokumentennummer mit der im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten überprüft werden. Alle Maßnahmen sollen laut KBA einen „wesentlichen Beitrag“ zur Eindämmung der Kraftfahrzeugkriminalität leisten.

In Teil II, dem bisherigen Fahrzeugbrief, werden lediglich noch die Haupt-Fahrzeugdaten aufgeführt. Wichtigste Änderung: Die Bescheinigung enthält statt bisher maximal sechs nur noch maximal zwei Haltereintragungen und das Format ändert sich zu DIN A4. Alle Angaben sind ausschließlich auf der Vorderseite vorhanden.

Bisher wurde bei der Abmeldung eines Fahrzeugs der Fahrzeugschein durch die Zulassungsbehörde eingezogen und die Abmeldung im Fahrzeugbrief vermerkt. Künftig wird die Abmeldung auf Teil I eingetragen und das Dokument wieder ausgehändigt. Somit stehen dem Fahrzeughalter immer beide Teile der Zulassungsbescheinigung zur Verfügung. Soll das Fahrzeug im EU-Ausland zugelassen werden, müssen – um Probleme zu vermeiden – bei der dort zuständigen Stelle beide Teile des Dokuments und, falls möglich, die EWG-Übereinstimmungsbescheinigung vorgelegt werden. Zudem unterrichten sich alle Mitgliedstaaten gegenseitig, wenn ein zugelassenes Fahrzeug aus einem Mitgliedstaat in einem anderen zugelassen wird. Diese ziehen auch die jeweiligen ausländischen Fahrzeugdokumente ein.

Quelle: Diverse Verfasser: Hans-Jürgen Eicke

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