Workshop IT-Einkauf: Auftakt und nächstes Treffen
Herr Heimann begrüßte die Teilnehmer, ging auf den vom BME Rhein-Main-Region initiierten WorkshopIT-Einkauf ein und betonte, dass auch diese Arbeit der BME Vorstandsmitglieder ehrenamtlich geleistet wird.
Wir haben uns zunächst mit der Gestaltung und dem Ablauf der Workshop-Veranstaltung beschäftigt. Es wurde verabredet, in jeder Veranstaltung ein Schwerpunktthema aus dem IT Bereich zu erörtern, Entscheidungen aus der Rechtsprechung mit Bezug zum IT-Einkauf vorzustellen und Veranstaltungen mit Referenten zu planen und zu organisieren.
Wir haben dann die nachstehende Themenvorschlagsliste mit folgenden Themenschwerpunkten verabschiedet:
1. Softwarverträge
- Vertragstypologische Zuordnung und AGB
- Vertragsanbahnung
- Vorfeldverträge/Letter of intent/Pflichtenheft/Lastenheft
- Vertragsdurchführung/Change-Request
- Abnahme/Prozedere
- Vertragsstörungen: Verzug/Gewährleistungen/Haftung/Schadensersatz
2. Software-Lizenzrecht
- Sacheigenschaft von Standardsofware (vergleiche neue BGH-Entscheidung vom 15.11.2006)
- Inhalt des Nutzungsumfangs
- Nutzungseinschränkungen
- Handel mit „gebrauchten“ Softwarelizenzen
3. IT-Projekte in der Not. Handelsempfehlungen:
- Schlichtungsverfahren (außergerichtlich)
- Gerichtsverfahren
- Besondere Verfahren
4. Der IT-Sachverständige
5. IT-Versicherungsfragen/IT-Haftpflichtversicherung
6. Kommunikationsrecht/Telekommunikationsrecht und elektronische Medien
7. Optimale IT-Einkaufsstrukturen
8. Bewertung von IT-Lieferanten/IT-Angeboten
9. Umgang mit Monopolisten
Herr Schäfer hat zur Gestaltung von ASP-Verträgen das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 15.11.2006 (Az.: XII ZR 120/04) vorgestellt. Darin hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es sich bei den (klassischen) ASP-Verträgen um sog. zusammengesetzte Verträge handelt, bei denen jeder Vertragsteil separat nach dem Recht des auf ihn zutreffen-den BGB-Vertragstypus zu beurteilen ist. Dabei hat der BGH ausgeführt, dass die Gewährung der Online-Nutzung von Software auf Zeit dem Mietvertragsrecht zuzuordnen ist. Erneut hat der BGH judiziert, dass es sich bei der Standardsoftware um eine Sache und kein Recht ist.
Die nächste Veranstaltung wird am Dienstag, dem 22.05.2007, 18.00 Uhr im ZDF-Bürogebäude, 9. Stock
Mainz-Lerchenberg stattfinden.
Auf Wunsch der Teilnehmer wird Themenschwerpunkt das Urhebersoftwarerecht sein. Hierzu werden kurze Einführungsvorträge gehalten.
Wenn Sie interessiert sind, merken Sie sich bitte den Termin vor und melden sich bis zum 30.04.2007 per E-Mail an armin.heimann@bme-rmr.de an.
Wir haben uns zunächst mit der Gestaltung und dem Ablauf der Workshop-Veranstaltung beschäftigt. Es wurde verabredet, in jeder Veranstaltung ein Schwerpunktthema aus dem IT Bereich zu erörtern, Entscheidungen aus der Rechtsprechung mit Bezug zum IT-Einkauf vorzustellen und Veranstaltungen mit Referenten zu planen und zu organisieren.
Wir haben dann die nachstehende Themenvorschlagsliste mit folgenden Themenschwerpunkten verabschiedet:
1. Softwarverträge
- Vertragstypologische Zuordnung und AGB
- Vertragsanbahnung
- Vorfeldverträge/Letter of intent/Pflichtenheft/Lastenheft
- Vertragsdurchführung/Change-Request
- Abnahme/Prozedere
- Vertragsstörungen: Verzug/Gewährleistungen/Haftung/Schadensersatz
2. Software-Lizenzrecht
- Sacheigenschaft von Standardsofware (vergleiche neue BGH-Entscheidung vom 15.11.2006)
- Inhalt des Nutzungsumfangs
- Nutzungseinschränkungen
- Handel mit „gebrauchten“ Softwarelizenzen
3. IT-Projekte in der Not. Handelsempfehlungen:
- Schlichtungsverfahren (außergerichtlich)
- Gerichtsverfahren
- Besondere Verfahren
4. Der IT-Sachverständige
5. IT-Versicherungsfragen/IT-Haftpflichtversicherung
6. Kommunikationsrecht/Telekommunikationsrecht und elektronische Medien
7. Optimale IT-Einkaufsstrukturen
8. Bewertung von IT-Lieferanten/IT-Angeboten
9. Umgang mit Monopolisten
Herr Schäfer hat zur Gestaltung von ASP-Verträgen das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 15.11.2006 (Az.: XII ZR 120/04) vorgestellt. Darin hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es sich bei den (klassischen) ASP-Verträgen um sog. zusammengesetzte Verträge handelt, bei denen jeder Vertragsteil separat nach dem Recht des auf ihn zutreffen-den BGB-Vertragstypus zu beurteilen ist. Dabei hat der BGH ausgeführt, dass die Gewährung der Online-Nutzung von Software auf Zeit dem Mietvertragsrecht zuzuordnen ist. Erneut hat der BGH judiziert, dass es sich bei der Standardsoftware um eine Sache und kein Recht ist.
Die nächste Veranstaltung wird am Dienstag, dem 22.05.2007, 18.00 Uhr im ZDF-Bürogebäude, 9. Stock
Mainz-Lerchenberg stattfinden.
Auf Wunsch der Teilnehmer wird Themenschwerpunkt das Urhebersoftwarerecht sein. Hierzu werden kurze Einführungsvorträge gehalten.
Wenn Sie interessiert sind, merken Sie sich bitte den Termin vor und melden sich bis zum 30.04.2007 per E-Mail an armin.heimann@bme-rmr.de an.
Verfasser: Armin Heimann