Verbotene Preisabsprachen
Aus dem Rundbrief 20:
Grundsatzurteil des BGH zum Thema Preisabsprachen
Überrascht zeigte sich der stellvertretende Vorsitzende des Ersten Strafsenats des BGH, Armin Nack, wie die FAZ in ihrer Ausgabe vom 19.07.01 berichtete.
In einem Grundsatzurteil hat das Gericht die Strafverfolgung bei verbotenen Preisabsprachen erleichtert. Es bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts München I vom letzen Jahr. In dem Verfahren war es um illegale Preisabsprachen beim Bau des Münchener Flughafens gegangen.
Die neue Rechtslage, die Ausschreibungsbetrug nicht mehr nur bei förmlichen Vergabeverfahren der öffentlichen Hand, sondern auch bei freihändiger Vergabe sowie bei privaten Aufträgen unter Strafe stellt, erleichtert die Strafverfolgung nicht unwesentlich. So muß den Angeklagten nicht mehr, wie bisher, nachgewiesen werden, dass sie eine ausdrückliche Absprache zu Lasten des Auftraggebers getroffen haben. Das Gericht darf nunmehr unterstellen, dass diese Absprache stillschweigend erfolgt ist. Auch der Beleg einer Schädigung des Auftraggebers wird erleichtert. Anstatt der aufwändigen Berechnung eines hypothetischen Marktpreises, reicht jetzt der Nachweis illegaler Aufschläge.
Warum Herr Nack überrascht war?
Nun, er konnte sich nicht so recht erklären, warum sein Gericht auf diese “eigentlich naheliegende Überlegung” nicht schon viel früher gekommen ist.
Grundsatzurteil des BGH zum Thema Preisabsprachen
Überrascht zeigte sich der stellvertretende Vorsitzende des Ersten Strafsenats des BGH, Armin Nack, wie die FAZ in ihrer Ausgabe vom 19.07.01 berichtete.
In einem Grundsatzurteil hat das Gericht die Strafverfolgung bei verbotenen Preisabsprachen erleichtert. Es bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts München I vom letzen Jahr. In dem Verfahren war es um illegale Preisabsprachen beim Bau des Münchener Flughafens gegangen.
Die neue Rechtslage, die Ausschreibungsbetrug nicht mehr nur bei förmlichen Vergabeverfahren der öffentlichen Hand, sondern auch bei freihändiger Vergabe sowie bei privaten Aufträgen unter Strafe stellt, erleichtert die Strafverfolgung nicht unwesentlich. So muß den Angeklagten nicht mehr, wie bisher, nachgewiesen werden, dass sie eine ausdrückliche Absprache zu Lasten des Auftraggebers getroffen haben. Das Gericht darf nunmehr unterstellen, dass diese Absprache stillschweigend erfolgt ist. Auch der Beleg einer Schädigung des Auftraggebers wird erleichtert. Anstatt der aufwändigen Berechnung eines hypothetischen Marktpreises, reicht jetzt der Nachweis illegaler Aufschläge.
Warum Herr Nack überrascht war?
Nun, er konnte sich nicht so recht erklären, warum sein Gericht auf diese “eigentlich naheliegende Überlegung” nicht schon viel früher gekommen ist.
Quelle: Transparency International Verfasser: Armin Heimann