Öffentliches Vergaberecht aktuell
> Neue Richtlinie zur öffentlichen Auftragsvergabe:
Politische Einigung über eine neue Richtlinie für die einheitliche Vergabe öffentlicher Aufträge in der EU! Neue Richtlinie regelt in Deutschland die Vergabe öffentlicher Aufträge vom Bund, Ländern und Gemeinden. Jetzt wird der Rat sich noch mit dem Bereich der Sektoren Trinkwasser, Energie und Verkehr beschäftigen, möglichst noch in diesem Jahr das gesamte Richtlinienpaket im Bereich der öffentlichen Beschaffung abschließen. "Wir haben jetzt, nach fast zweijährigen Verhandlungen, für die sog. klassische Vergaberichtlinie ein Ergebnis erzielen können, mit dem wir und alle anderen Mitgliedstaaten gut leben können", so Staatssekretär Dr. Axel Gerlach. Man vereinfache die Vergabevorschriften und mache sie flexibler, schaffe insbesondere zusätzliche Möglichkeiten zur Nutzung der elektronischen Medien, wie inverse Auktionen und dynamische Beschaffungssysteme. Für deutsche Firmen ergäben sich neue Möglichkeiten, Aufträge aus anderen EU-Staaten zu erhalten. Für umweltbewusstere Beschaffung, z.B. durch die Vorgabe umweltfreundlicher Produktionsmethoden oder bestimmter Umwelteigenschaften und soziale Erwägungen werde mehr Klarheit geschaffen.
> Antragsbefugnis - auch wenn kein Angebot abgegeben wurde:
Am 28.02.2002 hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass eine Antragsbefugnis für das Nachprüfungsverfahren auch dann gegeben ist, wenn der (mögliche Bieter) weder ein Angebot abgegeben hat noch im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens ein solches vorgelegt hat. Dies ist dann der Fall, wenn dargelegt wird, dass der "Bieter" gerade wegen der von ihm gerügten Vergabeverstöße ein Angebot nicht abgeben konnte. Im entschiedenen Fall wurde gerügt, dass die Lieferfrist unangemessen kurz bemessen worden sei und daher eine ordentliche Angebotskalkulation nicht möglich gewesen wäre beziehungsweise (notgedrungen) zu höheren Preisen geführt hätte.
> Rechtsfolge der Nichtigkeit bei Verstoß gegen § 13 VgV auch bei unterlassener Ausschreibung:
Mit Beschluss vom 26.03.2002 hat die Vergabekammer Baden-Württemberg entschieden, dass § 13 VgV (genau genommen dessen Rechtsfolge) auch die Fälle unterlassener Ausschreibungen erfasst. Voraussetzung ist dabei für die Anwendbarkeit des § 13 VgV, dass der Auftrag öffentlich auszuschreiben gewesen wäre.
Demgegenüber vertrat die Vergabekammer Niedersachsen in ihrer Entscheidung vom 15.01.2002 die Auffassung, dass § 13 VgV bei sogenannten "de-facto-Vergaben" nicht angewendet werden kann, da nach dem Wortlaut von § 13 VgV sich dieser gerade nur auf die Bieter bezieht, die sich am Vergabeverfahren beteiligt haben. Da die "de-facto-Vergabe" ein Verstoß gegen § 97 Abs. 1 und Abs. 2 GWB darstelle, ergebe sich keine grundsätzliche Nichtigkeit, da diese Vorschrift eine entsprechende Regelung nicht beinhalte.
> Schwellenwert bei mehrjährigen Verträgen:
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 25.03.2002 entschieden, dass auch bei Aufträgen, die formal unterhalb den Schwellenwerten bleiben, das Vergaberecht anwendbar sein kann. Im vorliegenden Fall war die Vertragslaufzeit auf zwei Jahre begrenzt. Ursprünglich war eine fünfjährige Vertragslaufzeit vorgesehen. Da diese fünfjährige Laufzeit auch sachlich geboten war und die Reduzierung ohne erkennbaren rechtfertigenden Grund erfolgte, ging das Oberlandesgericht davon aus, dass die Reduzierung der Vertragsdauer nur erfolgte um den Schwellenwert zu unterschreiten. Eine solche Maßnahme sei jedoch unbeachtlich, weshalb die Vergabebestimmungen anzuwenden sind.
Politische Einigung über eine neue Richtlinie für die einheitliche Vergabe öffentlicher Aufträge in der EU! Neue Richtlinie regelt in Deutschland die Vergabe öffentlicher Aufträge vom Bund, Ländern und Gemeinden. Jetzt wird der Rat sich noch mit dem Bereich der Sektoren Trinkwasser, Energie und Verkehr beschäftigen, möglichst noch in diesem Jahr das gesamte Richtlinienpaket im Bereich der öffentlichen Beschaffung abschließen. "Wir haben jetzt, nach fast zweijährigen Verhandlungen, für die sog. klassische Vergaberichtlinie ein Ergebnis erzielen können, mit dem wir und alle anderen Mitgliedstaaten gut leben können", so Staatssekretär Dr. Axel Gerlach. Man vereinfache die Vergabevorschriften und mache sie flexibler, schaffe insbesondere zusätzliche Möglichkeiten zur Nutzung der elektronischen Medien, wie inverse Auktionen und dynamische Beschaffungssysteme. Für deutsche Firmen ergäben sich neue Möglichkeiten, Aufträge aus anderen EU-Staaten zu erhalten. Für umweltbewusstere Beschaffung, z.B. durch die Vorgabe umweltfreundlicher Produktionsmethoden oder bestimmter Umwelteigenschaften und soziale Erwägungen werde mehr Klarheit geschaffen.
> Antragsbefugnis - auch wenn kein Angebot abgegeben wurde:
Am 28.02.2002 hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass eine Antragsbefugnis für das Nachprüfungsverfahren auch dann gegeben ist, wenn der (mögliche Bieter) weder ein Angebot abgegeben hat noch im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens ein solches vorgelegt hat. Dies ist dann der Fall, wenn dargelegt wird, dass der "Bieter" gerade wegen der von ihm gerügten Vergabeverstöße ein Angebot nicht abgeben konnte. Im entschiedenen Fall wurde gerügt, dass die Lieferfrist unangemessen kurz bemessen worden sei und daher eine ordentliche Angebotskalkulation nicht möglich gewesen wäre beziehungsweise (notgedrungen) zu höheren Preisen geführt hätte.
> Rechtsfolge der Nichtigkeit bei Verstoß gegen § 13 VgV auch bei unterlassener Ausschreibung:
Mit Beschluss vom 26.03.2002 hat die Vergabekammer Baden-Württemberg entschieden, dass § 13 VgV (genau genommen dessen Rechtsfolge) auch die Fälle unterlassener Ausschreibungen erfasst. Voraussetzung ist dabei für die Anwendbarkeit des § 13 VgV, dass der Auftrag öffentlich auszuschreiben gewesen wäre.
Demgegenüber vertrat die Vergabekammer Niedersachsen in ihrer Entscheidung vom 15.01.2002 die Auffassung, dass § 13 VgV bei sogenannten "de-facto-Vergaben" nicht angewendet werden kann, da nach dem Wortlaut von § 13 VgV sich dieser gerade nur auf die Bieter bezieht, die sich am Vergabeverfahren beteiligt haben. Da die "de-facto-Vergabe" ein Verstoß gegen § 97 Abs. 1 und Abs. 2 GWB darstelle, ergebe sich keine grundsätzliche Nichtigkeit, da diese Vorschrift eine entsprechende Regelung nicht beinhalte.
> Schwellenwert bei mehrjährigen Verträgen:
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 25.03.2002 entschieden, dass auch bei Aufträgen, die formal unterhalb den Schwellenwerten bleiben, das Vergaberecht anwendbar sein kann. Im vorliegenden Fall war die Vertragslaufzeit auf zwei Jahre begrenzt. Ursprünglich war eine fünfjährige Vertragslaufzeit vorgesehen. Da diese fünfjährige Laufzeit auch sachlich geboten war und die Reduzierung ohne erkennbaren rechtfertigenden Grund erfolgte, ging das Oberlandesgericht davon aus, dass die Reduzierung der Vertragsdauer nur erfolgte um den Schwellenwert zu unterschreiten. Eine solche Maßnahme sei jedoch unbeachtlich, weshalb die Vergabebestimmungen anzuwenden sind.
Quelle: Forum Vergabe Verfasser: Armin Heimann