BME Rhein-Main-Region

12.06.2020

BME rmr-Webinar „Höhere Gewalt in Zeiten von COVID-19": Rechnen mit dem Unberechenbaren

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Auch Einkäufer, die in der Schule kein Französisch gelernt haben, kamen in den vergangenen Wochen nicht an dem Begriff „Force Majeure", auf Deutsch: höhere Gewalt, vorbei. Die Corona-Pandemie hat innerhalb kürzester Zeit Lieferketten unterbrochen und langjährige Geschäftsbeziehungen auf die Probe gestellt. Relativ plötzlich stellten sich zahlreiche Fragen, etwa nach der Absicherung von Verträgen, nach Regressforderungen – und ob Corona überhaupt das Inkrafttreten von Force-Majeure-Klauseln auslöst. In einem mit knapp 30 Anmeldungen ausgebuchten Webinar des BME rmr erklärte Rechtsanwalt Alexandre Ratiu von der Abteilung Recht des Verbandes Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA), was Einkäufer bei geltenden Verträgen und dem Abschluss neuer beachten sollten.

Dass vertragliche Force-Majeure-Klauseln sinnvoll sind, betonte er gleich zu Beginn. Grund ist die unterschiedliche Rechtslage, die etwa von Land zu Land und von Vertragstyp zu Vertragstyp variiert. Da das deutsche Recht grundsätzlich keine speziellen Regelungen für höhere Gewalt kennt, kommt im Falle des Falles das allgemeine Leistungsstörungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Tragen. Alexandre Ratiu verdeutlichte dies unter anderem an dem Beispiel, dass der Vorlieferant nicht liefert. Gibt es dazu keine ausdrückliche Vereinbarung – und das ist häufig der Fall –, muss der Vertrag entsprechend ausgelegt werden. „Es ist regelmäßig so, dass bei marktbezogenen Gattungsschulden der Verkäufer gegenüber seinem Endkunden das Beschaffungsrisiko trägt." Er muss die geschuldete Sache der vereinbarten Gattung also besorgen – und wenn es von einem anderen, teureren Zulieferer ist. Ob das gut oder schlecht für ein Unternehmen ist, hängt davon ab, an welcher Stelle der Lieferkette es steht.

Im UN-Kaufrecht (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, kurz: CISG) gibt es dagegen klarere Regelungen zur höheren Gewalt. Damit sie greifen, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: Die Nichterfüllung oder der Verzug ist durch einen Hinderungsgrund verursacht, der außerhalb des Einflussbereiches des Schuldners liegt, der Hinderungsgrund war bei Vertragsschluss unvorhersehbar und der Eintritt des Hinderungsgrundes beziehungsweise dessen Folgen sind unvermeidbar. Schadenersatzansprüche sind dann ausgeschlossen, „bei Vertragsstrafen und Schadenspauschalierungen ist es streitig".

Besser früher an später denken

Damit bestehen viele Unsicherheiten bezüglich des jeweils geltenden Rechts und seiner Auslegung. Hier sollen Force-Majeure-Klauseln helfen, die versuchen, eine Definition der höheren Gewalt und ihrer Rechtsfolge vorzunehmen und im Vorfeld zu regeln. Ganz so einfach ist es jedoch auch hier nicht, erklärte der Rechtsanwalt: „Gibt es die perfekte Klausel? Nein. Es kommt immer auf den Einzelfall an." Es gibt jedoch Musterklauseln, die in vielen Fällen ausreichend waren oder zumindest einen guten Ausgangspunkt für eigene Regelungen darstellen. Ganz auszuschließen sind Unsicherheiten aber auch hier nicht immer: So war bei dem Corona-Ausbruch zunächst lange nicht klar, ob es sich tatsächlich um eine Epidemie handelt.

Kann Corona dann hinsichtlich der Einkaufsverträge überhaupt als ein Fall von höherer Gewalt gesehen werden? Die Antwort von Alexandre Ratiu: „Es kommt darauf an!" Konkret unter anderem darauf, ob die Tatbestandsvoraussetzungen nach Gesetz oder Vertrag vorliegen, der Lieferant von den Ereignissen konkret betroffen ist und die Hinderungsgründe nicht überwunden werden können. Auch eine Kausalität zwischen Ereignis und Leistungshinderung muss gegeben sein – schließlich könnten Zulieferer auch versuchen, schlechtes Wirtschaften auf die Corona-Krise zu schieben.

Risiken minimieren, Verhandlungsposition stärken

Für Neuverträge, die in der Krise geschlossen werden, riet er unter anderem, das Know-how eines erfahrenen Anwalts zurate zu ziehen und Rechtsunsicherheiten der höheren Gewalt durch spezielle Klauseln möglichst zu verringern. Auch die Prüfung der Belastbarkeit der Lieferketten und des Versicherungsschutzes empfahl Ratiu: „Einige All-Risk-Versicherungen bieten eben keinen Schutz vor allen Risiken."

Ergänzt wurde der Vortrag durch spezielle und praxisnahe Tipps speziell für Einkäufer. Sie sollten demnach unter anderem Liefertermine möglichst verbindlich festlegen, keine Preisanpassungsklauseln des Verkäufers zulassen und Vertragsstrafen insbesondere für Verzug vereinbaren. Inwiefern sich solche recht strikten Regelungen in der Praxis jeweils durchsetzen lassen, hängt wohl ebenfalls vom Einzelfall ab. Grundsätzlich gelte allerdings, dass ein Verkäufer regelmäßig vertraglich wesentlich mehr zu beachten hat, um sich gegen Risiken in der Corona-Krise abzusichern, als ein Einkäufer. Dies gelte umso mehr für Neuverträge.

Den Abschluss der von den BME rmr-Vorstandsmitgliedern Peter Leitsch und Laurenz Büschel organisierten Web-Veranstaltung bildete eine Fragerunde, bei der auch das große Ganze in den Blick genommen wurde. Vor allem „feinjustierte Lieferkettengeflechte" seien durch Corona erheblich getroffen worden, so der Referent auf Nachfrage eines Teilnehmers: „Der VDMA geht aber davon aus, dass es keine Rückverlagerung von Produktionsstätten nach Deutschland in großem Stil geben wird." Eine größere Sensibilität für Risiken der höheren Gewalt und etwaige Vertragsanpassungen – die dagegen schon.


David Schahinian

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